In Fribourg ist es in den letzten Tagen zu einer sogenannten “Skimming Attacke” auf Bankomaten gekommen. Bei diesem Verfahren manipulieren die Verbrecher Bankomaten und Türöffner von Banken so, dass sie die Kontodaten und die Geheimnummern der verwendeten Bank- und Kreditkarten auslesen können um dann später in aller Ruhe das Konto leer zu räumen. Der Geheimcode wird entweder mit einer Minikamera aufgezeichnet oder gleich über eine falsche Tastatur, welche unbemerkt am Automaten angebracht wird, aufgefangen. Betroffen waren in diesem Fall die Bankomaten der Raiffeisenbank in Marly und der Automat an der Migros in Perolle. Das Verfahren läuft dabei immer nach fast dem gleichen Schema ab.
Die Tätergruppen gehen organisiert und in mehreren Stufen vor. Während sich die einen um die Beschaffung der Hardware bemühten, kümmerten sich die anderen um die Anbringung der Lesegeräte und Kameras. Die Dritten wurden mit den Duplikaten in das Ausland geschickt. Dort holten sie das Geld aus den Automaten, um es an die Hintermänner weiterzugeben. Bis zur Abbuchung im Ausland vergehen nur wenige Stunden.
Also immer schauen, ob am Bankomat etwas angebracht wurde, was da nicht hingehört. Plätz für Minikameras können z.B. Flyerhalter sein. Auch das rütteln an der Tastatur kann eventuell Aufschluss geben.
Besonder betroffen sind Bankomaten, welche nicht Videoüberwacht sind und sich an öffentlichen Strassen finden.
Haftung bei Skimming:
Kunde muss Ausspähen der PIN beweisen
Bei Barabhebungen mit korrekter Geheimzahl bleibt ein Bankkunde grundsätzlich auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, über das die in Köln erscheinende «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet. Nach Auffassung der Richter darf die Bank in solchen Fällen davon ausgehen, dass der Kontoinhaber das Geld entweder selbst abgehoben hat – oder dass Karte sowie Geheimnummer nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden (Az.: 17 U 170/07).
Werden von Ihrem Konto Beträge abgebucht, die Sie nicht abgehoben haben, verständigen Sie sofort Ihre Bank.
Laut Rechtslage haftet der Kunde bei Manipulationen am Geldautomaten nicht, sofern er sorgfältig mit seinen vertraulichen Kontodaten umgegangen ist.
Dem Kunden ist kein Verschulden vorzuwerfen, wenn die Geheimzahl (PIN) mit Hilfe von Kameras ausgespäht wurde. Die Banken ersetzen auch dann den Schaden, wenn beim Karteneinzug Daten gelesen werden, mit deren Hilfe sich Kartendubletten herstellen lassen. Quelle
Ähnliches gilt auch bei Diebstahl der Karte. Sollte der PIN ausgespäht worden sein und anschliessend die Karte gezielt gestohlen worden sein, so ist das Aufbewahren um Geldbeutel oder im Rucksack kein Sorgfaltsverstoss. Quelle
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